AGB
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Allgemeine Verkaufs- und Arbeitsbedingungen
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.1. Unsere Arbeiten sind Gegenstand des Ausschreibungsangebotes.
1.2. Leistungen, welche in unserer Offerte nicht aufgeführt sind, müssen nach separatem Auftrag erbracht und verrechnet werden.
1.3. Skizzen, Zeichnungen und Beschreibungen, welche der Offerte beiliegen, sind nur als solche massgebend, wenn dies ausdrücklich erwähnt wird. Verbesserungen von Technischen Daten bleiben vorbehalten. Die Offerte mit deren Beilagen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben oder kopiert werden.
1.4. Wenn unsere Bestätigung oder ein Werkvertrag nicht ausdrücklich erwähnt, dass keine Preisanpassung angebracht werden kann, behalten wir uns vor, eine solche vorzu-nehmen, sofern dies in der Zeitspanne zwischen der Offerte und der Lieferung wegen Lohnerhöhungen oder erhöhten Materialkosten notwendig wird.
1.5. Der Kunde muss die Zahlung ohne jeglichen Abzug ausführen. Die Ablaufdaten müssen respektiert werden. Jegliche Zurückhaltung oder Reduktion infolge einer von uns nicht anerkannten Forderung kann nicht akzeptiert werden. Wir sind Eigentümer unserer Lieferung bis zu ihrer vollständigen Bezahlung. Der Kunde wird gebeten, diesen Vorbehalt zu respektieren, umunser Eigentum zu schützen.
1.6. Die ISOWAL verpflichtet sich, alle von ihr anerkannten defekten Teile infolge eines Materialfehlers, eines Konstruktionsfehlers oder einer Unvollkommenheit in der Ausführung so schnell wie möglich in Ordnung zu bringen.
1.7. Für den Lieferumfang ist die ISOWAL der einzige Partner des Kunden. Arbeiten können jedoch durch Unterlieferanten ausgeführt werden, wobei die ISOWAL die Garantie übernimmt.
1.8. Weitere Bestimmungen sind geregelt durch die allgemeinen SIA-Empfehlungen – insbesondere SIA 118 (allg. Bestimmungen für die Durchführung der Arbeiten) Andere SIA-Normen.
2. Besondere Bestimmungen für Abdichtungsarbeiten
2.1. Beschaffenheit der Baustelle: Die Baustelle muss in einem gesunden und gereinigten Zustand vorliegen. Bei Balkonen, Terrassen usw. muss das nötige Gefälle vorhanden sein. Dies darf auch bei nachträglichen Auskleidungen nicht verändert werden.
2.2. Die Zugänglichkeit der Arbeitsstelle für die Durchführung der Arbeiten muss gesichert sein während der ganzen Dauer der Arbeiten.
2.3. Die Baugerüste, die Absicherungen, Schutz vor Regen, usw. müssen dem Unternehmer zur Verfügung gestellt werden. Die behandelte Aussenfläche muss mindestens 2 Tage nach unseren Arbeiten vor Regen geschützt bleiben, damit eine optimale Trocknung gewährleistet ist.
Basel , März 2011